Einschränkung des Mantelkaufs

Als Gegenfinanzierungsmaßnahme enthält die Unternehmenssteuerreform eine rigorose Einschränkung des Mantelkaufs und den Verzicht auf eine Sanierungsklausel.

Ein wei­te­rer Teil der Gegen­fi­nan­zie­rung ist eine wei­te­re rigo­ro­se Ein­schrän­kung der Han­del­bar­keit steu­er­li­cher Ver­lust­vor­trä­ge durch Man­tel­kauf. Statt wie bis­her auf die wirt­schaft­li­che Iden­ti­tät einer Kapi­tal­ge­sell­schaft abzu­stel­len, soll der Ver­lust­ab­zug nun nur noch davon abhän­gen, ob ein neu­er Anteils­eig­ner maß­ge­bend auf die Geschi­cke der Kapi­tal­ge­sell­schaft ein­wir­ken kann. Bei Über­tra­gung von mehr als 25 % bis zu 50 % des Stamm­ka­pi­tals inner­halb von 5 Jah­ren geht der Ver­lust­vor­trag quo­tal ver­lo­ren, bei mehr als 50 % ent­fällt er kom­plett. Die Ände­rung steht mehr­fach in der Kri­tik, ins­be­son­de­re auch, weil die bis­he­ri­ge Sanie­rungs­klau­sel gestri­chen wur­de.