Abgeltungssteuer für Kapitalerträge

Der Abgeltungssteuer unterliegen ab 2009 fast alle Kapitalerträge im Privatvermögen.

Ein häu­fig zitier­ter Aus­spruch von Finanz­mi­nis­ter Peer Stein­brück lau­tet: “25 % auf x ist bes­ser als 42 % auf nix!” Damit wirbt der Finanz­mi­nis­ter für die Abgel­tungs­steu­er, die zwar Teil der Unter­neh­mens­steu­er­re­form 2008 ist, aber anders als die ande­ren Tei­le erst zum 1. Janu­ar 2009 in Kraft tre­ten soll.

Mit der Abgel­tungs­steu­er wird das Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren abge­schafft. Alle im Pri­vat­ver­mö­gen zuflie­ßen­den Kapi­tal­ein­künf­te wer­den dann ein­heit­lich mit 25 % belas­tet, wobei der tat­säch­li­che Steu­er­satz durch Kir­chen­steu­er und Soli­da­ri­täts­zu­schlag bei rund 28 % lie­gen wird. Steu­er­pflich­ti­ge mit einem gerin­ge­ren per­sön­li­chen Steu­er­satz kön­nen die Erträ­ge wie gehabt in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ange­ben. Das Finanz­amt führt eine Güns­ti­ger­prü­fung durch und wen­det ent­we­der die Abgel­tungs­steu­er oder den per­sön­li­chen Steu­er­satz an.

Die Abgel­tungs­steu­er wird direkt von den Ban­ken ein­be­hal­ten und hat dadurch Quel­len­steu­er­cha­rak­ter. Dazu müs­sen Sie gegen­über der Bank Ihre Kon­fes­si­on ange­ben, damit die Kir­chen­steu­er kor­rekt erho­ben und ein­be­hal­ten wird. Spä­ter soll dies über eine zen­tra­le Daten­bank beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern abge­wi­ckelt wer­den. Eine Akti­en­ge­sell­schaft muss auf Divi­den­den kei­nen Kir­chen­steu­er­ab­zug vor­neh­men, das macht die Depot­bank.

Gleich­zei­tig mit der Ein­füh­rung der Abgel­tungs­steu­er, also ab dem 1. Janu­ar 2009, ent­fällt die ein­jäh­ri­ge Spe­ku­la­ti­ons­frist für Wert­pa­pie­re im Pri­vat­ver­mö­gen. Gewin­ne aus dem Ver­kauf von Wert­pa­pie­ren sind dann unbe­grenzt steu­er­pflich­tig und unter­lie­gen der Abgel­tungs­steu­er. Für ande­re Wirt­schafts­gü­ter (Edel­me­tal­le, Kunst­wer­ke, Anti­qui­tä­ten, Auto­mo­bi­le etc.) beträgt die Spe­ku­la­ti­ons­frist zukünf­tig 10 Jah­re statt bis­her 1 Jahr.

Immo­bi­li­en und Immo­bi­li­en­fonds fal­len auch wei­ter­hin nicht unter die Abgel­tungs­steu­er, und die Spe­ku­la­ti­ons­frist von 10 Jah­ren bleibt hier eben­falls unver­än­dert. Auch der Ver­kauf von Antei­len an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft unter­liegt wei­ter­hin der Regel­be­steue­rung, wenn die Betei­li­gung mehr als 1 % des Stamm­ka­pi­tals aus­macht, andern­falls greift die Abgel­tungs­steu­er.

Der bis­he­ri­ge Spa­rer-Frei­be­trag und der Wer­bungs­kos­ten-Pausch­be­trag wer­den zu einem Spa­rer-Pausch­be­trag von 801 Euro zusam­men­ge­fasst. Der Abzug tat­säch­li­cher Wer­bungs­kos­ten ist dann aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Und auch der Abzug von Ver­lus­ten aus Akti­en­ver­käu­fen wird auf Gewin­ne aus Akti­en­ver­käu­fen beschränkt, eine Ver­rech­nung mit Zins- oder Divi­den­den­ein­künf­ten ist nicht mehr mög­lich. Dies gilt aber nur für Akti­en, Ver­lus­te aus dem Ver­kauf von Fonds­an­tei­len, Zer­ti­fi­ka­ten oder Ter­min­ge­schäf­ten kön­nen wei­ter frei ver­rech­net wer­den.

Auch für Antei­le von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Betriebs­ver­mö­gen ent­fällt das Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren, dafür gilt dann das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren, bei dem 40 % steu­er­frei blei­ben und 60 % besteu­ert wer­den. Wer­bungs­kos­ten sind ent­spre­chend zu 60 % abzugs­fä­hig.