Zinsschranke beim Schuldzinsenabzug

Eine ertragssteuerliche Zinsschranke soll Gewinnverlagerungen durch Fremdfinanzierung unterbinden.

Mit der im Vor­feld viel kri­ti­sier­ten Begren­zung des Schuld­zin­sen­ab­zugs bei der Fremd­fi­nan­zie­rung soll vor allem die Gewinn­ver­la­ge­rung ins Aus­land über ein Gesell­schaf­ter­dar­le­hen unter­bun­den wer­den. Klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men sind wegen der rela­tiv hohen Frei­gren­ze und einer Escape-Klau­sel jedoch kaum von der Zins­schran­ke betrof­fen.

Maß­geb­lich für die Zins­schran­ke ist der Zins­sal­do, also der Betrag, um den die Zins­auf­wen­dun­gen die Zins­er­trä­ge über­stei­gen. Die­ser Zins­sal­do ist ab 2008 nur noch bis zu einer Höhe von maxi­mal 30 % des Gewinns vor Zin­sen, Steu­ern und Abschrei­bun­gen (EBITDA) abzieh­bar.

Nicht abzugs­fä­hi­ge Zin­sen, also der Zins­an­teil, der 30 % des EBITDA über­schrei­tet, kön­nen unbe­schränkt vor­ge­tra­gen und in den Fol­ge­jah­ren bis zur Höhe der Zins­schran­ke abge­zo­gen wer­den. Die Zins­schran­ke greift jedoch nicht, wenn min­des­tens eine der fol­gen­den Bedin­gun­gen erfüllt ist (Escape-Klau­sel) — was das Unter­neh­men aber selbst nach­wei­sen muss:

  • Frei­gren­ze: Der Zins­sal­do beträgt maxi­mal 1 Mil­li­on Euro. Dies ist eine Frei­gren­ze, kein Frei­be­trag. Über­schrei­ten die Zins­auf­wen­dun­gen also 1 Mil­li­on Euro, so gilt die Zins­schran­ke für den vol­len Zins­auf­wand.

  • Kon­zern / Gesell­schaf­ter­fremd­fi­nan­zie­rung: Der Betrieb gehört kei­nem Kon­zern an und es liegt auch kei­ne Gesell­schaf­ter­fremd­fi­nan­zie­rung vor. Eine Gesell­schaf­ter­fremd­fi­nan­zie­rung nimmt das Gesetz an, wenn die hier­für gezahl­ten Zin­sen 10 % des Zins­sal­dos über­stei­gen und das Dar­le­hen von einem Gesell­schaf­ter oder einer ihm nahe ste­hen­den Per­son stammt, der mit mehr als 25 % betei­ligt ist oder ein Drit­ter das Dar­le­hen gewährt, der auf eine die­ser Per­so­nen zurück­grei­fen kann, zum Bei­spiel über eine Bürg­schaft oder eine ding­li­che Sicher­heit.

  • Eigen­ka­pi­tal­quo­te: Die Eigen­ka­pi­tal­quo­te des Betriebs unter­schrei­tet nicht die Eigen­ka­pi­tal­quo­te des Kon­zerns, und es liegt auch kei­ne Gesell­schaf­ter­fremd­fi­nan­zie­rung nach obi­gen Kri­te­ri­en vor. Das Unter­schrei­ten der Kon­zern­ei­gen­ka­pi­tal­quo­te um bis zu 1 % ist dabei unschäd­lich.

Mit der Ein­füh­rung der Zins­schran­ke ent­fal­len die bis­he­ri­gen Vor­schrif­ten zur Gesell­schaf­ter­fremd­fi­nan­zie­rung im Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz; die Zins­schran­ke gilt dafür aber für alle Fir­men, also auch Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Das letz­te Wort dürf­te bei der Zins­schran­ke jedoch noch nicht gespro­chen sein, denn nach wie vor blei­ben eine Rei­he hand­fes­ter Pro­ble­me, die ent­we­der eine Nach­bes­se­rung erfor­dern oder die Gerich­te beschäf­ti­gen wer­den. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se die stren­ge Defi­ni­ti­on der Gesell­schaf­ter­fremd­fi­nan­zie­rung oder die Ein­künf­te von Lea­sing- und Fac­to­ring­ge­sell­schaf­ten, die kei­ne Zin­sen, son­dern Gebüh­ren ein­neh­men.