Beitragspflicht für Existenzgründer

Jungunternehmer, die einen Existenzgründerzuschuss erhalten, müssen auch dann in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wenn das Unternehmen Miese macht.

Wenn Sie einen Exis­tenz­grün­der­zu­schuss von der Bun­des­agen­tur für Arbeit für die Grün­dung Ihres Unter­neh­mens erhal­ten, unter­lie­gen Sie zugleich der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht. Nach einer Ent­schei­dung des Lan­des­so­zi­al­ge­richts Nord­rhein-West­fa­len müs­sen Sie dabei selbst dann Bei­trä­ge in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung ein­zah­len, wenn das Unter­neh­men noch kei­ne Erträ­ge abwirft. Nach der Vor­stel­lung des Gesetz­ge­bers sol­len Jung­un­ter­neh­mer trotz ihrer Selbst­stän­dig­keit sowie mög­li­cher­wei­se unter der Gering­fü­gig­keits­gren­ze lie­gen­der Ein­künf­te nicht aus dem Schutz der Sozi­al­ver­si­che­run­gen fal­len, wofür aller­dings auch ent­spre­chen­de Bei­trä­ge zu zah­len sind.