Auslandstätigkeit eines Reiseleiters ist umsatzsteuerpflichtig

Auch wenn Reiseleiter ihre Dienstleistungen tatsächlich im Ausland erbringen, gilt umsatzsteuerrechtlich der Ort des Reiseveranstalters als Leistungsort.

Selbst­stän­di­ge Rei­se­lei­ter unter­lie­gen man­gels einer beson­de­ren Rege­lung der deut­schen Umsatz­steu­er­pflicht — selbst dann, wenn sie ihre Tätig­keit ganz über­wie­gend oder sogar aus­schließ­lich im Aus­land aus­üben. Das Finanz­ge­richt Mün­chen meint, dass der Ort der Leis­tungs­er­brin­gung im umsatz­steu­er­recht­li­chen Sin­ne auch bei selbst­stän­di­gen Rei­se­lei­tern der Fir­men­sitz des Rei­se­lei­ters ist.