Diebstahl eines Betriebs-Pkw

Wird ein betrieblicher Pkw während der privaten Nutzung gestohlen, liegen keine Betriebsausgaben vor.

Wenn ein zum Betriebs­ver­mö­gen gehö­ren­der Pkw wäh­rend einer pri­va­ten Nut­zung gestoh­len wird, liegt kei­ne betrieb­li­che Ver­an­las­sung vor. Auch hier lehnt der Bun­des­fi­nanz­hof unter Rück­griff auf die zum pri­va­ten Unfall eines betrieb­li­chen Pkws ent­wi­ckel­ten Grund­sät­ze die Mög­lich­keit ab, den Ver­lust als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend zu machen. Die Rich­ter lehn­ten die Argu­men­ta­ti­on des Steu­er­zah­lers ab, dass allein durch einen Umweg wäh­rend einer Dienst­fahrt kei­ne pri­va­te Ver­an­las­sung ins­ge­samt vor­liegt.

Bei pri­vat ver­an­lass­ten Umwe­gen beginnt die steu­er­schäd­li­che Nut­zung im Zeit­punkt des Aus­sche­rens. Wird vor Wie­der­auf­nah­me der Dienst­rei­se der Wagen abge­stellt, ent­spricht dies dem Par­ken außer­halb der betrieb­li­chen Nut­zung. Dem­ge­gen­über wer­de die betrieb­li­che Nut­zung nicht unter­bro­chen, wenn der Wagen wäh­rend einer mehr­tä­ti­gen Dienst­rei­se nachts abge­stellt wird.