Erschließungsentgelt ist nicht grunderwerbsteuerpflichtig

Ein Erschließungsentgelt ist nicht Teil des eigentlichen Kaufpreises und damit auch nicht grunderwerbsteuerpflichtig.

Kau­fen Sie ein uner­schlos­se­nes Grund­stück, gehört das Ent­gelt für die zukünf­ti­ge Erschlie­ßung des Grund­stücks nicht zur Gegen­leis­tung, die der Grund­er­werb­steu­er unter­liegt. Grund­sätz­lich bemisst sich die Grund­er­werb­steu­er nach dem Wert der Gegen­leis­tung. Für den Umfang der Gegen­leis­tung ist jedoch ent­schei­dend, in wel­chem tat­säch­li­chen Zustand das Grund­stück beim Kauf ist. Bei einem uner­schlos­se­nen Grund­stück ist das Ent­gelt für die Erschlie­ßung kein Teil des eigent­li­chen Kauf­prei­ses, son­dern davon getrennt und unab­hän­gig ein­zu­ord­nen — und ent­spre­chend nicht grund­er­werb­steu­er­pflich­tig.