Bewertungswahlrecht für stille Reserven bei einer Verschmelzung

Der Kapitalgesellschaft, deren Betriebsvermögen im Zuge einer Verschmelzung übertragen wird, steht hinsichtlich der stillen Reserven ein Wahlrecht zu.

Bei einer Ver­schmel­zung steht der über­tra­gen­den Kapi­tal­ge­sell­schaft ein Wahl­recht zu, ob sie das über­ge­hen­de Betriebs­ver­mö­gen in der steu­er­li­chen Schluss­bi­lanz mit dem Buch­wert oder einem höhe­ren Wert ansetzt. Laut dem Umwand­lungs­steu­er­ge­setz kön­nen ein­zel­ne Ver­mö­gens­wer­te mit einem Wert bis zum jewei­li­gen Teil­wert ange­setzt wer­den.

Für den Bun­des­fi­nanz­hof ist es uner­heb­lich, dass die steu­er­li­che Beur­tei­lung mit der han­dels­recht­li­chen Bilan­zie­rung nicht über­ein­stimmt. Der Gesetz­ge­ber habe bewusst eine Durch­bre­chung der sonst gel­ten­den Über­ein­stim­mung von Han­dels- und Steu­er­bi­lanz im Fal­le der Umwand­lungs­bi­lanz vor­ge­se­hen. Der Kapi­tal­ge­sell­schaft wird so die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, ent­stan­de­ne stil­le Reser­ven im Zuge der Ver­schmel­zung ganz, teil­wei­se oder auch gar nicht auf­zu­de­cken.