Diätkosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Kosten für eine Sonderdiät können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn hierdurch eine medikamentöse Behandlung ersetzt werden kann.

Wenn für eine spe­zi­el­le Ernäh­rung oder eine Diät zusätz­li­che Kos­ten anfal­len, kön­nen die­se steu­er­lich nicht abge­setzt wer­den. Das gilt sogar dann, wenn eine Son­der­di­ät die ansons­ten erfor­der­li­che medi­ka­men­tö­se Behand­lung erset­zen kann. Diät­kos­ten müs­sen nach der Urteils­be­grün­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs auch dann nicht mit den Kos­ten für Medi­ka­men­te gleich­ge­setzt wer­den, wenn durch die Diät die Medi­zin ersetzt wer­den kann, da nach wie vor die all­ge­mei­ne Lebens­füh­rung im Vor­der­grund steht.