Reduzierter Schuldzinsenabzug nach Teilveräußerung

Nach der teilweisen Veräußerung einer kreditfinanzierten Immobilie können die Zinsen nur noch anteilig zum verbleibenden Restanteil abgezogen werden.

Der teil­wei­se Ver­kauf einer kre­dit­fi­nan­zier­ten Immo­bi­lie führt dazu, dass die Dar­le­hens­zin­sen auch nicht mehr in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sind. Das gilt selbst dann, wenn das Dar­le­hen nur einen Teil der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten abge­deckt hat. Die Zin­sen sind in jedem Fall nur noch antei­lig, bezo­gen auf den ver­blei­ben­den Eigen­tums­an­teil, abzieh­bar.