Kellerraum als Arbeitszimmer und Warenlager

Die überwiegende Nutzung eines gemischt betrieblich genutzten häuslichen Zimmers bestimmt dessen steuerliche Behandlung.

Auf­wen­dun­gen für einen zugleich als Büro­ar­beits­platz und als Waren­la­ger betrieb­lich genutz­ten Raum unter­lie­gen der Abzugs­be­schrän­kung für häus­li­che Arbeits­zim­mer, wenn der Raum nach dem Gesamt­bild der Ver­hält­nis­se, vor allem auf­grund sei­ner Aus­stat­tung und Funk­ti­on, ein typi­sches häus­li­ches Büro ist und die Aus­stat­tung und Funk­ti­on des Rau­mes als Lager dahin­ter zurück­tritt. Ist es umge­kehrt, und die Nut­zung als Lager­raum über­wiegt, so ist der Raum als häus­li­che Betriebs­stät­te ein­zu­stu­fen.