Modernisierung des Bilanzrechts

Die Bundesregierung bereitet derzeit eine Reform des Bilanzrechts vor, mit den vorrangigen Zielen, Bi-lanzen aussagekräftiger zu machen und bürokratische Vorschriften abzubauen.

Im Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um arbei­tet man momen­tan an einem Ent­wurf des Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes (Bil­MoG). Des­sen Ziel ist einer­seits die Redu­zie­rung von Bilan­zie­rungs- und Offen­le­gungs­pflich­ten. Ande­rer­seits sol­len auch die Bilan­zie­rungs­vor­schrif­ten des Han­dels­ge­setz­bu­ches (HGB) ent­rüm­pelt und an inter­na­tio­na­le Rech­nungs­le­gungs­stan­dards ange­gli­chen wer­den, sodass die Bilan­zen nach HGB aus­sa­ge­kräf­ti­ger wer­den. Fol­gen­de Maß­nah­men sind vor­ge­se­hen:

  • Buch­füh­rungs­pflicht: Ein­zel­kauf­leu­te und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, die 500.000 Euro Umsatz oder 50.000 Euro Gewinn pro Geschäfts­jahr nicht über­schrei­ten, wer­den von der Ver­pflich­tung zur Buch­füh­rung und Bilan­zie­rung befreit. Damit erfolgt eine Anglei­chung an die bereits durch das Zwei­te Mit­tel­stands­ent­las­tungs­ge­setz erhöh­te steu­er­li­che Buch­füh­rungs­pflicht­gren­ze.

  • Grö­ßen­klas­sen: Die Schwel­len­wer­te für Bilanz­sum­me und Jah­res­um­satz wer­den um 20 % ange­ho­ben. Dies betrifft die Grö­ßen­klas­sen, die dar­über ent­schei­den, wel­che Infor­ma­ti­ons­pflich­ten ein Unter­neh­men erfül­len muss.

  • Kom­bi­na­ti­on mit IFRS: Unter­neh­men kön­nen schon heu­te zusätz­lich zum han­dels­recht­li­chen Jah­res­ab­schluss einen IFRS-Jah­res­ab­schluss auf­stel­len. Künf­tig reicht es aus, wenn das Unter­neh­men einen IFRS-Jah­res­ab­schluss auf­stellt und offen legt und des­sen Anhang eine Bilanz und eine Gewinn- und Ver­lust­rech­nung ent­hält, die nach HGB-Bilanz­recht auf­ge­stellt wur­den. Damit erüb­rigt sich die Auf­stel­lung eines kom­plet­ten Anhangs nach den HGB-Vor­schrif­ten.

  • Imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de: Selbst­ge­schaf­fe­ne imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des Anla­ge­ver­mö­gens wie zum Bei­spiel Paten­te oder Know-how sind künf­tig in der HGB-Bilanz anzu­set­zen. So kann bei­spiels­wei­se ein Unter­neh­men, das sich mit der Ent­wick­lung von Soft­ware befasst, die Kos­ten für die Ent­wick­lung der Soft­ware als Her­stel­lungs­kos­ten inner­halb der selbst­er­stell­ten imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des Anla­ge­ver­mö­gens aus­wei­sen und muss die­se nicht, wie bis­her, auf­wands­wirk­sam erfas­sen. Steu­er­lich blei­ben die Auf­wen­dun­gen aber nach wie vor abzugs­fä­hig.

  • Bewer­tung von Finanz­in­stru­men­ten: Finanz­in­stru­men­te, die zu Han­dels­zwe­cken erwor­ben sind, wer­den künf­tig bei allen Unter­neh­men zum Bilanz­stich­tag mit dem Zeit­wert bewer­tet. Wenn sich Wert­än­de­run­gen des Finanz­pro­dukts erge­ben, ohne dass das Unter­neh­men den Gewinn durch einen Ver­kauf rea­li­siert hat, wird die Wert­än­de­rung somit trotz­dem in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung erfasst.

  • Rück­stel­lungs­be­wer­tung: Rück­stel­lun­gen von Unter­neh­men für künf­ti­ge Ver­pflich­tun­gen wer­den rea­lis­ti­scher bewer­tet. Bei der Bewer­tung der Rück­stel­lun­gen sol­len des­halb künf­ti­ge Ent­wick­lun­gen (Lohn-, Preis- und Per­so­nal­ent­wick­lun­gen) stär­ker als bis­her berück­sich­tigt wer­den. Zudem sind die Rück­stel­lun­gen künf­tig abzu­zin­sen. Die Bewer­tung der Rück­stel­lun­gen wird also dyna­mi­siert. Die Neu­re­ge­lung wird zumin­dest bei Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen zu einer Erhö­hung füh­ren. Um die­se Effek­te abzu­mil­dern, sieht der Ent­wurf die Mög­lich­keit vor, die Rück­stel­lung über meh­re­re Jah­re anzu­sam­meln. Die steu­er­li­chen Vor­schrif­ten blei­ben unver­än­dert.

  • Abschaf­fung von Wahl­rech­ten: Nicht mehr zeit­ge­mä­ße Bilan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten, wer­den ein­ge­schränkt oder auf­ge­ho­ben. Dies gilt bei­spiels­wei­se für die auch steu­er­lich nicht aner­kann­te Mög­lich­keit, Rück­stel­lun­gen für eige­nen künf­ti­gen Instand­set­zungs­auf­wand zu bil­den.

  • Trans­pa­renz­vor­schrif­ten: Unter­neh­men müs­sen künf­tig schon dann in den Kon­zern­ab­schluss ein­be­zo­gen wer­den, wenn sie unter der ein­heit­li­chen Lei­tung eines Mut­ter­un­ter­neh­mens ste­hen. Bis­her kommt es dar­auf an, ob das Mut­ter­un­ter­neh­men an der Zweck­ge­sell­schaft eine gesell­schafts­recht­li­che Betei­li­gung hält. Wei­ter­hin müs­sen die Unter­neh­men künf­tig im Anhang über Art, Zweck und finan­zi­el­le Aus­wir­kun­gen von nicht in der Bilanz erschei­nen­den Geschäf­ten berich­ten, soweit dies für die Beur­tei­lung der Finanz­la­ge not­wen­dig ist. Damit wird eine EU-recht­li­che Vor­ga­be umge­setzt. Außer­dem haben die Unter­neh­men künf­tig dar­zu­le­gen, wel­che Über­le­gun­gen ihrer Risi­ko­ein­schät­zung bei Even­tu­al­ver­bind­lich­kei­ten zugrun­de lie­gen.

  • EU-recht­li­che Vor­ga­ben: Die sons­ti­gen EU-recht­li­chen Vor­ga­ben, ins­be­son­de­re die Vor­ga­ben zum Unter­neh­mens­füh­rungs­be­richt und zur Ein­rich­tung eines Prü­fungs­aus­schus­ses wer­den in deut­sches Recht umge­setzt.

Der Refe­ren­ten­ent­wurf des Bil­MoG wird der­zeit von den Bun­des­mi­nis­te­ri­en dis­ku­tiert, dann beginnt das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren. Der größ­te Teil der neu­en Vor­schrif­ten soll nach dem gegen­wär­ti­gen Stand erst­mals auf Geschäfts­jah­re Anwen­dung fin­den, die im Kalen­der­jahr 2009 begin­nen. Erleich­te­run­gen, ins­be­son­de­re die Erhö­hung der Schwel­len­wer­te, kön­nen teil­wei­se schon für das Geschäfts­jahr 2008 in Anspruch genom­men wer­den.