Schätzung von Auslandseinkünften aus Kapitalvermögen

Über den Verbleib von vormals im Ausland angelegtem Kapital müssen Sie genaue Auskunft geben können, wenn Sie eine Zuschätzung verhindern wollen.

Hat­ten Sie Kapi­tal­ver­mö­gen im Aus­land ange­legt, müs­sen Sie über den Ver­bleib des Gel­des Aus­kunft geben kön­nen. Das Finanz­ge­richt des Saar­lan­des hat ent­schie­den, dass das Finanz­amt in den Fol­ge­jah­ren Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen schät­zen darf, wenn Sie nach Been­di­gung der Kapi­tal­an­la­ge kei­ne genau­en Aus­künf­te über den Ver­bleib des Ver­mö­gens geben kön­nen. Der blo­ße Hin­weis auf den Ver­brauch des Gel­des reicht nicht aus, um die Zuschät­zung zu ver­hin­dern.