Kürzung des Vorwegabzugs auch für nachträglichen Arbeitslohn

Der Vorwegabzug kann auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gekürzt werden, wenn in einem späteren Jahr noch nachträglicher Arbeitslohn ausgezahlt wird.

Der unge­kürz­te Vor­weg­ab­zug für Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen wird Ihnen nur dann gewährt, wenn Sie für ihre Absi­che­rung im Alter in vol­lem Umfang selbst auf­kom­men müs­sen. Bei Steu­er­pflich­ti­gen, die Anspruch auf eine Alters­ver­sor­gung ohne eige­ne Bei­trä­ge haben, oder deren Zukunfts­si­che­rung vom Arbeit­ge­ber mit­ge­tra­gen wird, ist der Vor­weg­ab­zug dage­gen zu kür­zen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun ent­schie­den, dass der Vor­weg­ab­zug für Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen auch für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me nach Been­di­gung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses zu kür­zen ist, wenn nach­träg­li­cher Arbeits­lohn an Sie aus­ge­zahlt wird und Sie durch arbeit­ge­ber­fi­nan­zier­te Zukunfts­si­che­rungs­leis­tun­gen oder Alters­ver­sor­gungs­an­sprü­che begüns­tigt wor­den sind.