Änderungen im Jahressteuergesetz 2008

Kurz vor der Verabschiedung hat das Jahressteuergesetz 2008 noch eine ganze Reihe Änderungen erfahren.

In sei­ner Sit­zung am 8. Novem­ber 2007 hat der Bun­des­tag das Jah­res­steu­er­ge­setz abschlie­ßend bera­ten und vor der Ver­ab­schie­dung noch zahl­rei­che Ände­run­gen am ursprüng­li­chen Regie­rungs­ent­wurf vor­ge­nom­men. Der Bun­des­rat hat das Gesetz dann am 30. Novem­ber 2007 in der geän­der­ten Fas­sung ver­ab­schie­det. Fol­gen­de Ände­run­gen ent­hält das Gesetz:

  • Anteils­ver­fah­ren beim Lohn­steu­er­ab­zug: Mit dem optio­na­len Anteils­ver­fah­ren wur­de ein zen­tra­ler Punkt des Geset­zes kom­plett gestri­chen. Beim Anteils­ver­fah­ren hät­ten Ehe­paa­re mit unter­schied­lich hohem Ein­kom­men wahl­wei­se den Lohn­steu­er­ab­zug statt nach den Steu­er­klas­sen III und IV auch ent­spre­chend ihres jewei­li­gen Anteils am gemein­sa­men Ein­kom­men vor­neh­men las­sen kön­nen. Das Vor­ha­ben wur­de jedoch nicht kom­plett auf­ge­ge­ben, man prüft nun aller­dings erst ande­re Alter­na­ti­ven, zum Bei­spiel ein Durch­schnitts­steu­er­satz­ver­fah­ren.

  • Berück­sich­ti­gung von Ver­sor­gungs­leis­tun­gen: Bei der Ver­mö­gens­über­ga­be gegen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen hat der Bun­des­tag nach­ge­bes­sert. Die Ein­schrän­kun­gen der Steu­er­vor­tei­le fal­len jetzt wesent­lich gerin­ger aus. Ins­be­son­de­re die ver­fas­sungs­recht­lich bedenk­li­che Befris­tung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs bis Ende 2012 für Ver­mö­gens­über­ga­ben, die nach neu­em Recht nicht mehr aner­kannt wer­den, ist ent­fal­len. Jetzt darf jede vor dem 1. Janu­ar 2008 ver­ein­bar­te Ver­mö­gens­über­ga­be zeit­lich unbe­fris­tet steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Dafür gilt jetzt eine ande­re Ein­schrän­kung: Wenn die Erträ­ge des über­tra­ge­nen Ver­mö­gens die Ver­sor­gungs­leis­tung nicht decken, dann ent­fällt die steu­er­li­che Aner­ken­nung bereits ab 2008, und unab­hän­gig davon, wann die Ver­mö­gens­über­ga­be ver­ein­bart wur­de.

  • Ver­mö­gens­über­ga­be von GmbH-Betei­li­gun­gen: Auch in einem ande­ren Punkt wur­de bei der Ver­mö­gens­über­ga­be gegen Ver­sor­gungs­leis­tung nach­ge­bes­sert: Nicht mehr nur Ein­zel­un­ter­neh­men und Antei­le an Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten kön­nen wei­ter­hin begüns­tigt über­tra­gen wer­den, son­dern auch GmbH-Antei­le. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass der Geber als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eine Betei­li­gung von min­des­tens 50 % über­trägt und der Über­neh­mer sei­ner­seits selbst Geschäfts­füh­rer wird.

  • Steu­er­ge­stal­tun­gen: Immer aben­teu­er­li­che­re For­men nimmt die Ände­rung des § 42 der Abga­ben­ord­nung zum Miss­brauch von Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten an. Die jetzt gewähl­te For­mu­lie­rung lau­tet: “Ein Miss­brauch liegt vor, wenn eine unan­ge­mes­se­ne Gestal­tung gewählt wird, die […] zu einem gesetz­lich nicht vor­ge­se­he­nen Steu­er­vor­teil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge für die gewähl­te Gestal­tung außer­steu­er­li­che Grün­de nach­weist, die nach dem Gesamt­bild der Ver­hält­nis­se beacht­lich sind.” Fragt sich natür­lich, ob der Gesetz­ge­ber nun zu jedem Steu­er­ge­setz die zuläs­si­gen Gestal­tungs­emp­feh­lun­gen nach­lie­fern muss, um den “gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Steu­er­vor­teil” zu defi­nie­ren. In die­ser Form ist die Neu­fas­sung ein ein­zi­ger Abgrund an Schwam­mig­keit. Außer­dem hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt auch noch eine Vor­schrift des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes zur Prü­fung vor­ge­legt, von deren Ver­fas­sungs­wid­rig­keit er über­zeugt ist. Dort ist von “steu­er­li­chen Vor­tei­len” die Rede, ohne dass die­ser Begriff dort oder sonst irgend­wo im Gesetz defi­niert wäre. Schließt sich das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt dem Bun­des­fi­nanz­hof an, dann wäre die Argu­men­ta­ti­on der Finanz­ver­wal­tung mit einem “gesetz­lich nicht vor­ge­se­he­nen Steu­er­vor­teil” erst recht ver­fas­sungs­wid­rig.

  • Unter­neh­mens­steu­er­re­form 2008: Auch Kor­rek­tu­ren an der Unter­neh­mens­steu­er­re­form 2008 wur­den in das Jah­res­steu­er­ge­setz 2008 auf­ge­nom­men. Die gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von Finan­zie­rungs­an­tei­len aus Miet- und Pacht­zin­sen für die Benut­zung von unbe­weg­li­chen Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens wur­de von 75 % auf 65 % ver­rin­gert. Wei­te­re Ände­run­gen betref­fen die Abgel­tungs­steu­er bei soge­nann­ten Back-to-back-Finan­zie­run­gen und den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug beim Erwerb von Kapi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len.

  • Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich: Ursprüng­lich soll­te mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2008 der Lohn­steu­er­jah­res­aus­gleich gestri­chen wer­den. Die­ser Punkt wur­de nun aus dem Gesetz gestri­chen.

  • Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten: Für Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten müs­sen künf­tig kei­ne Papier­be­le­ge mehr auto­ma­tisch beim Finanz­amt ein­ge­reicht wer­den. Sie müs­sen die Bele­ge nur noch für Nach­fra­gen der Finanz­be­am­ten auf­he­ben, bis die Ver­an­la­gung abge­schlos­sen ist.