Veruntreuung durch einen Verwandten des Gesellschafters

Veruntreut der Verwandte eines GmbH-Gesellschafters das Geld der Gesellschaft, darf das Finanzamt nur dann eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen, wenn der Gesellschafter von der Veruntreuung wusste.

Mit einem eher uner­freu­li­chen Fall muss­te sich der Bun­des­fi­nanz­hof befas­sen: Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH im Fami­li­en­be­sitz ent­zog der GmbH Geld durch fin­gier­te Rech­nun­gen und ver­wen­de­te dies für pri­va­te Zwe­cke. Da der Geschäfts­füh­rer zwar nicht selbst Gesell­schaf­ter der GmbH, aber der Sohn des Haupt­ge­sell­schaf­ters ist, woll­te das Finanz­amt die­sem Haupt­ge­sell­schaf­ter die Ent­nah­me als mit­tel­ba­re ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zurech­nen. Doch der Bun­des­fi­nanz­hof sieht das anders: Wenn dem Gesell­schaf­ter die wider­recht­li­chen und eigen­mäch­ti­gen Maß­nah­men des Geschäfts­füh­rers nicht bekannt sind und auch nicht in sei­nem Inter­es­se lie­gen, dann ist ihm auch kei­ne mit­tel­ba­re ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung zuzu­rech­nen.