Geringwertige Wirtschaftsgüter in der Handels- und Steuerbilanz

Die Änderungen bei der steuerlichen Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter zwingen zu einer unterschiedlichen Behandlung in der Handels- und in der Steuerbilanz.

Mit der Unter­neh­mens­steu­er­re­form 2008 sind für die Unter­neh­men gra­vie­ren­de Ände­run­gen bei der Behand­lung gering­wer­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter ver­bun­den. Wäh­rend Wirt­schafts­gü­ter mit Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten bis 150 Euro nun zwin­gend sofort abzu­schrei­ben sind, ist für die Wirt­schafts­gü­ter, deren Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten zwi­schen 150 und 1.000 Euro lie­gen, ein jah­res­be­zo­ge­ner Sam­mel­pos­ten zu bil­den. Im Ein­zel­fall haben die Ände­run­gen für sich genom­men auch Vor­tei­le. Doch damit ver­bun­den ist noch ein ganz ande­res Pro­blem: Die steu­er­li­chen Vor­schrif­ten sind gleich in meh­re­ren Punk­ten nicht mit den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Buch­füh­rung (GoB) ver­ein­bar, und damit kann die Han­dels­bi­lanz nicht mehr Grund­la­ge für die Steu­er­bi­lanz sein, son­dern es ist eine auf­wen­di­ge Abwei­chungs­rech­nung nötig.

Das Pro­blem mit den Sam­mel­pos­ten ist, dass sie sowohl dem Grund­satz der Ein­zel­be­wer­tung als auch dem Vor­sichts­prin­zip wider­spre­chen. Letz­te­res sogar gleich in zwei Punk­ten: Die zwin­gen­de Abschrei­bung über fünf Jah­ren kann gera­de bei den bil­li­gen Wirt­schafts­gü­tern deut­lich län­ger sein, als die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er, womit die ver­lang­sam­te Abschrei­bung zu einer Über­be­wer­tung füh­ren wür­de. Außer­dem dür­fen die Sam­mel­pos­ten beim Aus­schei­den eines dar­in ent­hal­te­nen Wirt­schafts­guts nicht kor­ri­giert wer­den, son­dern müs­sen unver­än­dert bis zum Ende der Fünf­jah­res­frist abge­schrie­ben wer­den. Da der Sam­mel­pos­ten in die­sem Fall Betriebs­ver­mö­gen aus­weist, das nicht mehr vor­han­den ist, fin­det defi­ni­tiv eine Über­be­wer­tung statt.

Eine Lösung für die­ses Dilem­ma ist nicht wirk­lich in Sicht. Zwar ist im Ent­wurf des Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­set­zes eine Vor­schrift ent­hal­ten, die die Bil­dung eines Sam­mel­pos­tens auch in der han­dels­recht­li­chen Rech­nungs­le­gung aus­nahms­wei­se zulässt. Doch damit ist das Pro­blem der Über­be­wer­tung noch nicht gelöst. Die Bun­des­re­gie­rung macht es sich da sehr ein­fach: “Eine gesetz­li­che Ver­an­ke­rung wird nicht für erfor­der­lich gehal­ten, da sich die Hand­ha­bung in der han­dels­recht­li­chen Bilan­zie­rungs­pra­xis bin­nen kür­zes­ter Zeit zu einem Grund­satz ord­nungs­ge­mä­ßer Bilan­zie­rung ent­wi­ckeln wird.” Die wei­te­re Ent­wick­lung ist offen, das letz­te Wort aber defi­ni­tiv noch nicht gespro­chen.