Pfändbarkeit einer Lebensversicherung

Solange der Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung sein Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat, kann auch eine Versicherung mit einer Versorgungsrente gepfändet werden.

Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen mit Ren­ten­wahl­recht sind zumin­dest solan­ge pfänd­bar, wie der Ver­si­che­rungs­neh­mer noch nicht sein dies­be­züg­li­ches Wahl­recht aus­ge­übt hat. Nach­dem die Ver­si­che­rung bei einer ein­ma­li­gen Aus­zah­lung auf jeden Fall gepfän­det wer­den kann, steht das bestehen­de Wahl­recht einer Pfän­dung nicht ent­ge­gen, so der Bun­des­fi­nanz­hof. Zwar schloss die Urteils­be­grün­dung der Bun­des­rich­ter nicht aus, dass durch die Pfän­dung in die Alters­si­che­rung des Steu­er­pflich­ti­gen ein­ge­grif­fen wird, aller­dings kann der Pfän­dungs­schutz erst dann grei­fen, wenn defi­ni­tiv eine Umstel­lung auf eine lebens­lan­ge Ver­sor­gungs­ren­te erfolgt ist. Soweit die Pfän­dung durch das Finanz­amt vor­her erfolgt ist, kann das Wahl­recht nicht mehr aus­ge­übt wer­den.