Mitteilung der Einkünfte an die Arbeitsverwaltung

In einem Verfahren zur Rückforderung von Arbeitslosengeld darf das Finanzamt die Arbeitsverwaltung über die Einkünfte eines Steuerpflichtigen informieren.

Nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs ist es zuläs­sig, dass das Finanz­amt zur Rück­for­de­rung von Arbeits­lo­sen­geld die Arbeits­agen­tur über die Ein­künf­te eines Steu­er­pflich­ti­gen infor­miert. Für die Wei­ter­ga­be genügt es, dass die Infor­ma­tio­nen für die Durch­füh­rung eines sol­chen Ver­fah­rens über­haupt geeig­net sind. Es ist nicht not­wen­dig, dass die Finanz­be­hör­de vor­her prüft, ob die Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be die Rück­for­de­rung recht­fer­tigt oder mit einer gewis­sen Wahr­schein­lich­keit recht­fer­ti­gen wird. Ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken gegen­über die­ser Pra­xis hat der Bun­des­fi­nanz­hof ver­neint.