Neues Anwendungsschreiben zu haushaltsnahen Dienstleistungen

In einem neuen Schreiben ergänzt das Bundesfinanzministerium die Regelungen zum steuerlichen Abzug der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat in einem neu­en Schrei­ben zur Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­halts­na­he Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se und Dienst­leis­tun­gen Stel­lung genom­men und deren Vor­aus­set­zun­gen prä­zi­siert. Das bis­he­ri­ge BMF-Schrei­ben wur­de ledig­lich in ein­zel­nen Punk­ten ergänzt.

Neu gere­gelt wur­de zum Bei­spiel, dass auch gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se, die durch Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten und Ver­mie­ter im Rah­men ihrer Ver­miet­er­tä­tig­keit ein­ge­gan­gen wer­den, als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen zu berück­sich­ti­gen sind. Auf­ge­nom­men wur­den auch Detail­re­ge­lun­gen zum Abzug von Kos­ten für Au-pairs. Wie das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um mit­teilt, ist das Schrei­ben ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2006 anzu­wen­den und ersetzt ab die­sem Zeit­raum die bei­den frü­he­ren BMF-Schrei­ben zu die­sem The­ma.