Umsatzsteuer-Vorauszahlung als regelmäßige Ausgabe

Einnahmen-Überschuss-Rechner können die im Januar gezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dem Vorjahr zuordnen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass eine für das vor­an­ge­gan­ge­ne Kalen­der­jahr geschul­de­te und zu Beginn des Fol­ge­jah­res ent­rich­te­te Umsatz­steu­er-Vor­aus­zah­lung bei Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nern als regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Aus­ga­be noch im Vor­jahr abzieh­bar ist. Er begrün­det dies damit, dass die Wie­der­ho­lung von vorn­her­ein fest­steht, da der Zah­lungs- und Fäl­lig­keits­ter­min gesetz­lich gere­gelt ist.

Es spielt kei­ne Rol­le, dass bei der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung nicht nur Vor­aus­zah­lun­gen, son­dern gele­gent­lich auch Null-Fest­set­zun­gen oder Erstat­tun­gen ent­ste­hen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sich damit von sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung abge­wen­det, wonach der öffent­lich-recht­li­che Cha­rak­ter der Umsatz­steu­er ihrer Berück­sich­ti­gung als wie­der­keh­ren­de Aus­ga­be ent­ge­gen­steht.