Verfassungsmäßigkeit des Halbeinkünfteprinzips

Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens auch Werbungskosten nur hälftig berücksichtigt werden.

Fal­len Ein­künf­te unter das Halb­ein­künf­te­prin­zip, wer­den Wer­bungs­kos­ten und Ein­nah­men nur in hal­ber Höhe berück­sich­tigt. Zwar ver­stößt dies nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs gegen den Grund­satz des objek­ti­ven Net­to­prin­zips, aller­dings gehen die Rich­ter von einer sach­li­chen Recht­fer­ti­gung aus. Weil der Gesetz­ge­ber ledig­lich die Hälf­te der steu­er­ba­ren Ein­nah­men steu­er­lich erfas­se, kann und muss er auch auf der Aus­ga­ben­sei­te nur die Hälf­te der anfal­len­den Auf­wen­dun­gen berück­sich­ti­gen. Andern­falls wäre das ver­fas­sungs­recht­li­che Gebot der Fol­ge­rich­tig­keit ver­letzt, wenn bei nur teil­wei­ser Erfas­sung der Ein­nah­men die vol­len Auf­wen­dun­gen berück­sich­tigt wer­den.