Antragsveranlagung jetzt ohne Zweijahresfrist möglich

Rückwirkend ab 2005 können Arbeitnehmer jetzt ebenfalls eine Einkommensteuererklärung bis zum Eintritt der Verjährung abgeben und sind nicht mehr an die Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung gebunden.

Bis­her gibt es zwei Fris­ten im Steu­er­recht für die Abga­be einer Steu­er­erklä­rung. Steu­er­zah­ler, die ver­pflich­tet sind, eine Steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben, haben Zeit bis zum Ein­tritt der Ver­jäh­rung, also sie­ben Jah­re. Anders bei Arbeit­neh­mern, die zuviel gezahl­te Lohn­steu­er über eine Antrags­ver­an­la­gung vom Finanz­amt zurück holen wol­len: Sie müs­sen die Steu­er­erklä­rung inner­halb von zwei Jah­ren beim Finanz­amt ein­rei­chen. Doch die­se Zwei­jah­res­frist ist ver­fas­sungs­recht­lich bedenk­lich und Gegen­stand meh­re­rer anhän­gi­ger Ver­fah­ren. Der Gesetz­ge­ber hat­te jetzt ein Ein­se­hen und streicht im Rah­men des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2008 die­se Frist ersatz­los — und zwar rück­wir­kend ab 2005 sowie älte­re, noch offe­ne Streit­fäl­le zur Antrags­ver­an­la­gung vor 2005.