Unfallversichert auch bei Schwarzarbeit
Ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung setzt lediglich voraus, dass im Unfallzeitpunkt eine nichtselbstständige Tätigkeit vorgelegen hat.
Erleidet ein Schwarzarbeiter einen Arbeitsunfall, hat er ebenfalls einen Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Denn für das Entstehen des Versicherungsschutzes kommt es nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber angemeldet worden ist oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass im Unfallzeitpunkt eine nicht selbstständige Tätigkeit vorgelegen hat. Dass die Beschäftigung selbst einen Verstoß gegen das sozialversicherungsrechtliche Verbot unangemeldeter Arbeit darstellt, ist für die Bewertung des Unfalls als Arbeitsunfall unerheblich.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026