Riester-Zulage nur bei Riester-Vertrag?

Ehegatten eines gesetzlich Rentenversicherten können nur dann die Riester-Zulage erhalten, wenn sie selbst einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben.

Soweit ein Steu­er­pflich­ti­ger nicht selbst gesetz­lich ren­ten­ver­si­chert ist, son­dern ledig­lich des­sen Ehe­gat­te, kann er die staat­li­che För­de­rung der Alters­vor­sor­ge im Rah­men der Ries­ter-Ren­te nur dann erhal­ten, wenn er selbst einen zer­ti­fi­zier­ten Alters­vor­sor­ge­ver­trag abge­schlos­sen hat. Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat ent­schie­den, dass die För­de­rung einer eige­nen betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge statt eines zer­ti­fi­zier­ten Ver­trags nicht in Betracht kommt. Das im Steu­er­recht aus­ge­stal­te­te Wahl­recht zwi­schen der För­de­rung eines Ries­ter-Ver­tra­ges und der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge steht nur dem gesetz­lich Ren­ten­ver­si­cher­ten selbst zu. Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig.