Klagefrist beginnt erst mit vollständigem Einspruchsbescheid

Die Klagefrist beginnt erst einen Monat nach Erhalt des vollständigen Einspruchsbescheids, soweit dessen Unvollständigkeit innerhalb eines Monats gerügt worden ist.

Erhal­ten Sie von Ihrem Finanz­amt einen unvoll­stän­di­gen Ein­spruchs­be­scheid, soll­ten Sie inner­halb der regu­lä­ren Kla­ge­frist die Unvoll­stän­dig­keit des Bescheids rügen. Denn dann beginnt die Kla­ge­frist erst mit dem Zeit­punkt des Zugangs des voll­stän­di­gen Bescheids. Der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schied außer­dem, dass es egal ist, ob die ers­te, die letz­te oder eine Zwi­schen­sei­te fehlt. Eben­so ist die Rele­vanz des feh­len­den Teils nicht ent­schei­dend.