Abwehrkosten als nachträgliche Anschaffungskosten
Kosten zur Beseitigung einer Anfechtung des Grundstücks- oder Immobilienkaufvertrags sind nachträgliche Anschaffungskosten, die ebenfalls abgeschrieben werden können.
Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigt und entschieden, dass Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag anfechtenden Gläubigers zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück gehören. Die Anfechtung und die daraus folgenden Ansprüche schränken den Inhalt des erworbenen Eigentums ein. Damit dienen die Zahlungen zur Beseitigung dieser Eigentumseinschränkungen also wie die Zahlungen zur Ablösung dinglicher Belastungen dem Vollerwerb des Eigentums und sind deshalb entsprechend als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die “Steuererklärung mit einem Klick”
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Koalitionspläne zur Einkommensteuerreform
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen