Regelungen in einem Mietvertrag

Es gibt mehrere Aspekte, auf die eine GmbH beim Abschluss eines Mietvertrages achten sollte.

Ein Miet­ver­trag muss aus sich her­aus ver­ständ­lich sein. Häu­fig wird der Feh­ler gemacht, dass Ver­trä­gen Anla­gen bei­gefügt sind, auf die im Ver­trag kein Bezug genom­men wur­de. Bei einem Miet­ver­trag muss sich aus dem Ver­trag erge­ben, was ver­mie­tet wor­den ist. Es reicht nicht aus, dass der Ver­trag auf einen Grund­riss­plan ver­weist. Es muss viel­mehr in dem Ver­trag fest­ge­legt wer­den, dass der Grund­riss­plan Ver­trags­be­stand­teil ist. Bei einem zu errich­ten­den Gebäu­de soll­te in dem Ver­trag fest­ge­legt wer­den, inner­halb wel­cher Grö­ßen­ord­nung Abwei­chun­gen in der Raum­grö­ße noch als ver­trags­ge­recht gel­ten. Genau­so wich­tig ist es, dass sich die genaue Miet­hö­he aus dem Ver­trag ergibt und nicht auf Berech­nun­gen in einer Anla­ge ver­wie­sen wird.

Außer­dem soll­te jede Sei­te eines Miet­ver­tra­ges mit einer Sei­ten­zahl ver­se­hen sein, die Para­gra­phen des Ver­tra­ges soll­ten fort­lau­fend num­me­riert sein, die Sei­ten soll­ten von den Ver­trag­schlie­ßen­den abge­zeich­net wer­den, um zu ver­hin­dern, dass spä­ter eine ande­re Sei­te, die nicht Gegen­stand der Ver­trags­ver­hand­lun­gen war, unter­ge­scho­ben wird. Schließt eine GmbH einen Ver­trag, so soll­te sich aus dem Ver­trag die Ver­tre­tungs­be­rech­ti­gung der für die GmbH han­deln­den Per­son erge­ben, um einen spä­te­ren Streit über die Gül­tig­keit des Ver­tra­ges aus­zu­schlie­ßen. Eine Haus­ord­nung soll­te von den Miet­ver­trags­par­tei­en geson­dert unter­schrie­ben wer­den.