Höhere Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Ab dem 1.1.2001 erhöhen sich die Beträge des Arbeitslosengeldes, des Unterhaltsgeldes und der Arbeitslosenhilfe.

Als gesetz­li­che Lohn­ab­zü­ge wer­den Lohn­steu­er, Kir­chen­steu­er, Soli­da­ri­täts­zu­schlag und die Bei­trä­ge zur Kran­ken-, Pfle­ge-, Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung nach gesetz­lich fest­ge­leg­ten Maß­stä­ben berück­sich­tigt und vom Arbeits­lohn abge­zo­gen. In dem Maße, in dem sich infol­ge der Ver­än­de­rung die­ser Lohn­ab­zü­ge Ihr Leis­tungs­ent­gelt ver­min­dert oder erhöht, ver­min­dert oder erhöht sich auch Ihr Arbeits­lo­sen­geld.

Die im Jahr 2001 maß­geb­li­chen Leis­tungs­ent­gel­te wur­den im Dezem­ber des ver­gan­ge­nen Jah­res fest­ge­setzt. Sie berück­sich­ti­gen vor allem den im Ver­gleich zum Vor­jahr güns­ti­ge­ren Ein­kom­men­steu­er­ta­rif und gerin­ge­re Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Ren­ten­ver­si­che­rung. Daher sind die vom Jah­res­be­ginn an gel­ten­den Leis­tungs­ent­gel­te und damit die Beträ­ge des Arbeits­lo­sen­gel­des, des Unter­halts­gel­des und der Arbeits­lo­sen­hil­fe über­wie­gend höher als im Jah­re 2000. Die­se neu­en, regel­mä­ßig höhe­ren Leis­tungs­be­trä­ge erhal­ten Sie nicht nur, wenn Ihr Anspruch im Jahr 2001 ent­steht, son­dern auch dann, wenn Ihr Anspruch aus einer Zeit vor dem 1.1.2001 resul­tiert.