Übergang von Mietereinbauten in das Vermietereigentum

Geld- oder Sachleistungen können auch zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören.

Zu den Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung kön­nen auch Geld- oder Sach­leis­tun­gen gehö­ren, die erst mit der Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses in das Eigen­tum des Ver­mie­ters über­ge­hen.

Bei­spiel: Auf Ihrem Grund­stück hat Ihr Mie­ter ohne Ihre Ein­wil­li­gung ein Gebäu­de errich­tet. Die­se Gebäu­de geht ent­schä­di­gungs­los in Ihr Eigen­tum über.

Daher ist bei Ihnen als Ver­mie­ter der Gebäu­de­wert zum Zeit­punkt des Über­gangs als Ein­nah­me aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu erfas­sen. Es ist nicht erfor­der­lich, dass die­ser Ver­mö­gens­zu­wachs sei­ne Grund­la­ge in dem Nut­zungs­ver­trag hat.