Voraussetzungen und Grenzen der doppelten Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof musste sich in mehreren Fällen mit der doppelten Haushaltsführung auseinandersetzen.

Im Som­mer fäll­te der Bun­des­fi­nanz­hof eine gan­ze Rei­he von Urtei­len, die sich mit der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung befass­ten, ins­be­son­de­re der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung von Allein­ste­hen­den. So spricht es nicht von vorn­her­ein gegen eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung, dass ein Arbeit­neh­mer sei­nen Haus­stand im Haus sei­ner Eltern hat. Es kommt viel­mehr dar­auf an, dass der Arbeit­neh­mer im Rah­men einer Gesamt­wür­di­gung einen eige­nen Haus­stand nach­wei­sen kann, der auch sei­nen Lebens­mit­tel­punkt dar­stellt. Nicht aus­rei­chend ist, dass die Woh­nung zwar über einen eige­nen Ein­gang zu errei­chen ist, ansons­ten aber eine ganz über­wie­gen­de Anteil­nah­me am Haus­halt der Eltern statt­fin­det, sodass der Allein­ste­hen­de als Teil des elter­li­chen Haus­halts anzu­se­hen ist.

Bei Allein­ste­hen­den spricht aller­dings eini­ges dafür, dass sich der Lebens­mit­tel­punkt am Beschäf­ti­gungs­ort befin­det, je län­ger die Beschäf­ti­gung dau­ert, und die wei­te­re zur Ver­fü­gung ste­hen­de Woh­nung ledig­lich für Besuchs- bzw. Feri­en­zwe­cke vor­ge­hal­ten wird. In die­sen Fäl­len muss das Finanz­amt daher zuerst prü­fen, ob sich der Lebens­mit­tel­punkt wei­ter am Hei­mat­wohn­sitz befin­det. Es ist auch von Bedeu­tung, ob eine ent­gelt­li­che oder unent­gelt­li­che Nut­zungs­über­las­sung der Woh­nung im Haus der Eltern erfolgt, wobei die kos­ten­lo­se Über­las­sung nicht zwin­gend gegen eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung spricht. Trägt der Arbeit­neh­mer die sons­ti­gen Kos­ten, kann trotz­dem ein eige­ner Haus­stand vor­lie­gen.

Gene­rell der Höhe nach begrenzt ist der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nach einem wei­te­ren Urteil auf die Kos­ten für eine 60-m²-Woh­nung zum ört­li­chen Durch­schnitts­miet­satz. Dabei ist nach der Urteils­be­grün­dung außer Betracht zu las­sen, ob der beruf­li­che Sta­tus oder gesell­schaft­li­che Ver­pflich­tun­gen eine grö­ße­re Woh­nung recht­fer­ti­gen. Aller­dings kön­nen gege­be­nen­falls die Kos­ten für ein steu­er­lich anzu­er­ken­nen­des Arbeits­zim­mer in der Zweit­woh­nung zusätz­lich gel­tend gemacht wer­den. Umge­kehrt kön­nen im Rah­men der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung nur die Kos­ten gel­tend gemacht wer­den, die nicht auf das Arbeits­zim­mer ent­fal­len.