Individuelle Abschreibung von Vertreterrechten

Die von einem Vorgänger übernommenen Vertreterrechte sind als immaterielle Wirtschaftsgüter nach den individuellen Umständen abzuschreiben.

Über­nimmt ein Han­dels­ver­tre­ter von sei­nem Vor­gän­ger des­sen Ver­tre­ter­rech­te gegen eine Ein­stands­zah­lung, liegt eine Anschaf­fung von imma­te­ri­el­len Wirt­schafts­gü­tern vor. Deren Nut­zungs­dau­er, wel­che für die Höhe der jähr­li­chen AfA ent­schei­dend ist, ergibt sich nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs nach den indi­vi­du­el­len Umstän­den des Ein­zel­falls. Die Bun­des­rich­ter sahen dar­in anders als das Finanz­amt kein geschäfts­wert­ähn­li­ches Wirt­schafts­gut, und damit gilt auch kei­ne gene­rel­le Regel­nut­zungs­dau­er von 15 Jah­ren. Viel­mehr ist die zu erwar­ten­de Nut­zungs­dau­er zu schät­zen und der Abschrei­bung zu Grun­de zu legen, ohne dass dabei ver­all­ge­mei­ne­rungs­fä­hi­ge Rah­men­wer­te mög­lich sind.