Umsatzssteuer auf Über- und Doppelzahlungen

Verbucht ein Unternehmen Über- und Doppelzahlungen seiner Kunden erst in späteren Jahren als erfolgswirksame Geldeingänge, ändert dies nichts an der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

Bemes­sungs­grund­la­ge für die Umsatz­steu­er ist immer die Sum­me der für Lie­fe­run­gen oder sons­ti­ge Leis­tun­gen erhal­te­nen Ent­gel­te. Es spielt kei­ne Rol­le, ob die Ent­gel­te irr­tums­be­dingt höher als ver­ein­bart aus­ge­fal­len sind. So zäh­len auch Über- und Dop­pel­zah­lun­gen von Kun­den unver­än­dert zur Bemes­sungs­grund­la­ge. Zugleich führt dies dazu, dass die wei­te­re Behand­lung der über­höh­ten Zah­lun­gen durch das Unter­neh­men umsatz­steu­er­recht­lich irrele­vant ist. Wer­den die­se zunächst mit Ver­bind­lich­kei­ten gegen­ge­bucht und erst nach eini­gen Jah­ren erfolgs­wirk­sam behan­delt, darf nicht nach­träg­lich erneut die Umsatz­be­steue­rung ein­set­zen. Wer­den Über- oder Dop­pel­zah­lun­gen jedoch zurück­ge­zahlt, so liegt eine Min­de­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge vor.