Bewertung von Sachbezügen

Die Bewertung vor allem hochpreisiger Sachbezüge führt immer wieder zu Streit mit der Finanzverwaltung. Diese verweigert momentan die Anwendung der aktuellen Rechtsprechung.

Schon im Jahr 2006 hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof ein Wahl­recht bei der Bewer­tung von Sach­be­zü­gen ein­ge­räumt: Die­se soll­ten ent­we­der nach § 8 Abs. 2 EStG oder nach § 8 Abs. 3 ermit­telt wer­den. Wäh­rend die ers­te Vor­schrift für alle Sach­be­zü­ge anwend­bar ist und vom um übli­che Preis­nach­läs­se redu­zier­ten End­preis aus­geht, bezieht sich die zwei­te Vor­schrift nur auf sol­che Waren und Dienst­leis­tun­gen, die der Arbeit­ge­ber in ers­ter Linie Drit­ten ver­kauft oder erbringt. Dafür ist dann der um 4 % redu­zier­te nor­ma­le End­preis anzu­set­zen, von dem noch der Rabatt­frei­be­trag von 1.080 Euro pro Kalen­der­jahr abzu­zie­hen ist. Gera­de bei hoch­prei­si­gen Sach­be­zü­gen macht sich das durch­aus bemerk­bar.

Bei­spiel: Der Arbeit­neh­mer eines Kfz-Händ­lers kauft ein Auto mit einem Lis­ten­preis von 50.000 Euro zum Beleg­schafts­preis von 40.000 Euro. Wenn auch ein nor­ma­ler Kun­de beim Händ­ler den Wagen mit bis zu 10 % Rabatt kau­fen kann, ergibt sich nach der ers­ten Vor­schrift ein steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug von 5.000 Euro (50.000 Euro abzgl. 10 % übli­cher Rabatt = 45.000 Euro). Nach der zwei­ten Vor­schrift ist dage­gen der Lis­ten­preis maß­geb­lich, sodass der Sach­be­zug 6.920 Euro beträgt (50.000 Euro abzgl. 4 % Bewer­tungs­ab­schlag und 1.080 Euro Rabatt­frei­be­trag = 46.920 Euro).

Im März 2007 hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um in einem Schrei­ben dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es die­ser Recht­spre­chung nicht fol­gen will. Statt­des­sen soll bei Ver­käu­fen an Mit­ar­bei­ter immer die Rabatt­frei­be­trags­re­ge­lung zur Anwen­dung kom­men, wenn deren Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Damit wen­det sich die Finanz­ver­wal­tung aller­dings gegen eine Rechts­auf­fas­sung, die der Bun­des­fi­nanz­hof bereits in älte­ren Urtei­len zu ande­ren Sach­ver­hal­ten ver­tre­ten hat­te.

Inzwi­schen muss­te auch das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen über den Kauf eines Jah­res­wa­gens ent­schei­den. Der Steu­er­zah­ler hat­te hier etwas anders argu­men­tiert: Im Jahr 2001 sei­en das Rabatt­ge­setz und die Zuga­be­ver­ord­nung abge­schafft wor­den. Alle Käu­fer könn­ten im Händ­ler­netz ent­spre­chen­de Rabat­te — wie er sie durch den Arbeit­ge­ber erhal­te — aus­han­deln. Zudem hät­ten Reimpor­te zu deut­lich güns­ti­ge­ren Kon­di­tio­nen beschafft wer­den kön­nen. Damit läge eine ver­fas­sungs­wid­ri­ge Ungleich­be­hand­lung gegen­über Käu­fern vor, die nicht zugleich Arbeit­neh­mer des Auto­kon­zerns sei­en.

Mit die­ser Argu­men­ta­ti­on ist der Klä­ger zwar erst ein­mal geschei­tert, das Finanz­ge­richt ging von einer zuläs­si­gen Typi­sie­rung zur Ver­ein­fa­chung der Ver­wal­tungs­pra­xis aus. Doch die Revi­si­on ist jetzt beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig, und in sei­ner Urteils­be­grün­dung folg­te das Finanz­ge­richt immer­hin dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs. Vor die­sem Hin­ter­grund hat die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Karls­ru­he die Finanz­äm­ter ange­wie­sen, anhän­gi­ge Ein­spruchs­ver­fah­ren, in denen die Anwen­dung der Rabatt­frei­be­trags­re­ge­lung ungüns­ti­ger ist, bis zur Revi­si­ons­ent­schei­dung ruhen zu las­sen. In einem ähn­lich gela­ger­ten Fall soll­te die Ver­an­la­gung daher auch per Ein­spruch offen gehal­ten wer­den.