Geschäftsführerhaftung für Umsatzsteuer entfällt bei Konkurs

Für die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer ist im Konkursverfahren nicht mehr der Geschäftsführer verantwortlich und somit dafür auch nicht mehr haftbar.

Mit Eröff­nung des Kon­kurs­ver­fah­rens ent­fällt sowohl die Steu­er­erklä­rungs­pflicht als auch die Zah­lungs­pflicht des Geschäfts­füh­rers. Bei­des muss dann der Kon­kurs­ver­wal­ter über­neh­men, wes­halb kein Haf­tungs­an­spruch mehr gegen den Geschäfts­füh­rer besteht. Der GmbH-Geschäfts­füh­rer darf dabei auch in Zei­ten der Kri­se vor Kon­kurs­an­trag­stel­lung wei­ter­hin Ver­trä­ge und Geschäf­te abschlie­ßen, die zu einer spä­te­ren Umsatz­steu­er­pflicht füh­ren, selbst wenn die Mit­tel zur Zah­lung der Umsatz­steu­er in die­sem Zeit­punkt nicht mehr vor­han­den sind.