Kindergeldschädliche Einkünfte des Kindes

Der Bundesfinanzhof hat eine Reihe von Ausgaben genannt, die nicht die kindergeldschädlichen Einkünfte des Kindes mindern.

Seit das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt Anfang 2005 ent­schie­den hat, dass die Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung die kin­der­geld­schäd­li­chen Ein­künf­te eines Kin­des min­dern, gibt es immer wie­der Streit dar­um, wel­che sons­ti­gen Aus­ga­ben eben­falls die Ein­künf­te min­dern. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te 2006 die Bei­trä­ge zu einer pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung den Bei­trä­gen zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung gleich­ge­stellt und eben­falls zum Abzug zuge­las­sen.

Jetzt hat der Bun­des­fi­nanz­hof erneut ent­schie­den und fest­ge­stellt, dass dies nicht für die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zu einer pri­va­ten Zusatz­kran­ken­ver­si­che­rung oder einer Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung gilt. Bei­de Aus­ga­ben sei­en nicht unver­meid­bar, weil sie über die Min­dest­vor­sor­ge hin­aus­gin­gen. Auch ein­be­hal­te­ne Lohn- und Kir­chen­steu­er min­dert nicht die kin­der­geld­schäd­li­chen Ein­künf­te. Abge­se­hen davon, dass zuviel bezahl­te Lohn­steu­er spä­ter wie­der erstat­tet wird, müss­te die erstat­te­te Lohn­steu­er sonst auch im Jahr der Erstat­tung als Ein­künf­te des Kin­des erfasst wer­den.

Noch ist beim Bun­des­fi­nanz­hof die Revi­si­on eines Urteils des Finanz­ge­richts Mün­chen anhän­gig. Die­ses hat­te aus­drück­lich die Kür­zung der Ein­künf­te des Kin­des um ein­be­hal­te­ne Kapi­tal­ertrag­steu­er und Lohn­steu­er bejaht. Wie bei den gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen han­delt es sich auch bei der Lohn­steu­er und der Kapi­tal­ertrag­steu­er um Beträ­ge, die von Geset­zes wegen dem Kind oder des­sen Eltern nicht ver­füg­bar sind und des­halb kei­ne Ent­las­tung bei den Eltern bewir­ken kön­nen, meint das Gericht. Doch ange­sichts des ein­gangs geschil­der­ten Urteils ist davon aus­zu­ge­hen, dass der Bun­des­fi­nanz­hof die­ses Urteil wie­der kas­sie­ren wird.