Europäisches Mahn- und Zivilverfahren für geringfügige Forderungen

Ein weiteres aktuelles Gesetzesvorhaben befasst sich mit der Einführung eines europaweit einheitlichen Mahn- und Zivilverfahren für geringfügige Forderungen.

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 30. Janu­ar 2008 ein Gesetz zu bes­se­ren Durch­set­zung von For­de­run­gen inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on beschlos­sen. Mit dem Gesetz­ent­wurf zur Ver­bes­se­rung der grenz­über­schrei­ten­den For­de­rungs­durch­set­zung und Zustel­lung wer­den die deut­schen Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen für zwei EG-Ver­ord­nun­gen geschaf­fen — der Ver­ord­nung zur Ein­füh­rung eines Euro­päi­schen Mahn­ver­fah­rens und zur Ein­füh­rung eines Euro­päi­schen Ver­fah­rens für gering­fü­gi­ge For­de­run­gen.

Das Euro­päi­sche Mahn­ver­fah­ren bie­tet einem Gläu­bi­ger die Mög­lich­keit, schnell und kos­ten­güns­tig einen Titel für eine Geld­for­de­rung zu bekom­men, wenn der Schuld­ner die For­de­rung vor­aus­sicht­lich nicht bestrei­ten wird. Ein ein­heit­li­ches For­mu­lar erleich­tert die euro­pa­wei­te Anwen­dung. Gegen den Mahn­be­scheid kann inner­halb von 30 Tagen Ein­spruch ein­ge­legt wer­den, andern­falls erklärt das zustän­di­ge Gericht den Zah­lungs­be­fehl auto­ma­tisch für voll­streck­bar. Der Antrags­geg­ner hat also — anders als im deut­schen Mahn­ver­fah­ren — grund­sätz­lich nur eine Chan­ce, Ein­wen­dun­gen gegen den Zah­lungs­be­fehl zu erhe­ben. Das Euro­päi­sche Mahn­ver­fah­ren ist grund­sätz­lich bei dem Gericht ange­sie­delt, in des­sen Bezirk der Antrags­geg­ner sei­nen Auf­ent­halt hat.

Eine zwei­te Ver­ord­nung schafft ein ein­heit­li­ches euro­päi­sches Zivil­ver­fah­ren, das vor den Gerich­ten der Mit­glied­staa­ten der EU mit Aus­nah­me Däne­marks Anwen­dung fin­det. For­de­run­gen bis 2.000 Euro kön­nen damit leich­ter durch­ge­setzt wer­den. Die Ver­ord­nung gilt — wie das Euro­päi­sche Mahn­ver­fah­ren — nur für grenz­über­schrei­ten­de Fäl­le. Für die Ver­fah­rens­ein­lei­tung durch den Klä­ger und die Erwi­de­rung des Beklag­ten ste­hen stan­dar­di­sier­te For­mu­la­re zur Ver­fü­gung. Kei­ne der bei­den Par­tei­en muss sich durch einen Anwalt ver­tre­ten las­sen. Das Ver­fah­ren wird grund­sätz­lich schrift­lich geführt. Eine münd­li­che Ver­hand­lung fin­det nur statt, wenn das Gericht sie für not­wen­dig erach­tet. Dadurch wer­den Rei­se­kos­ten der Par­tei­en ver­mie­den. Das gesam­te Gesetz soll am 1. Janu­ar 2009 in Kraft tre­ten.