Kein Mindeststreitwert bei Klage um Aussetzung der Vollziehung

Auch wenn seit einiger Zeit für normale Klagen beim Finanzgericht ein Mindeststreitwert von 1.000 Euro gilt, so ist bei einer Klage um die Aussetzung der Vollziehung weiter wie bisher zu verfahren.

Seit eini­gen Jah­ren ist bei Kla­gen vor Finanz­ge­rich­ten ein Min­dest­streit­wert von 1.000 Euro vor­ge­schrie­ben. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat aber aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass der Min­dest­streit­wert nicht für Ver­fah­ren um die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gilt. Hier beträgt der Streit­wert wei­ter­hin 10 % des Betra­ges, des­sen Aus­set­zung ange­strebt wird.