Rückwirkende Änderung bei der Vorauszahlung von Erbbauzinsen

Die Gesetzesänderung zur Vorauszahlung von Erbbauzinsen im Jahr 2004 ist nach Ansicht der Finanzgerichte eine unechte Rückwirkung und damit verfassungsgemäß.

Ende 2004 wur­de rück­wir­kend fest­ge­legt, dass Zah­lun­gen für eine Nut­zungs­über­las­sung von mehr als fünf Jah­ren im Vor­aus gleich­mä­ßig auf den Zeit­raum zu ver­tei­len sind, auf den sich die Vor­aus­zah­lung bezieht. Dabei ging es ins­be­son­de­re um die bis dahin sofort abzugs­fä­hi­ge Vor­aus­zah­lung von Erb­bau­zin­sen für einen Zeit­raum von 99 Jah­ren. Meh­re­re Finanz­ge­rich­te sehen in die­ser Ände­rung eine zuläs­si­ge unech­te Rück­wir­kung, die weder ver­fas­sungs­wid­rig ist noch einen Ver­trau­ens­schutz recht­fer­tigt. Als nächs­tes muss der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den.