Volle Pendlerpauschale bei der Kindergeldfestsetzung

Wird die kindergeldschädliche Einkunftsgrenze nur wegen der gekürzten Pendlerpauschale überschritten, so muss der Bescheid bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufig ergehen.

Bis das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schie­den hat, kön­nen sich Steu­er­zah­ler einst­wei­len wei­ter die unge­kürz­te Pend­ler­pau­scha­le anrech­nen las­sen — die Fest­set­zung erfolgt nur vor­läu­fig. Dabei droht aller­dings spä­ter eine Steu­er­nach­zah­lung mit Zin­sen, soll­te das Gericht gegen die Steu­er­zah­ler ent­schei­den.

Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern hat jetzt ange­ord­net, dass auch die Kin­der­geld­fest­set­zung nur vor­läu­fig erfol­gen soll, wenn die kin­der­geld­schäd­li­chen Ein­künf­te des Kin­des nur wegen der gekürz­ten Ent­fer­nungs­pau­scha­le über dem Grenz­be­trag lie­gen. Aller­dings bleibt es erst ein­mal bei der Ableh­nung des Kin­der­geld­an­spruchs. Geld gibt es erst, wenn das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Kür­zung der Pend­ler­pau­scha­le ver­wer­fen soll­te. Ach­ten Sie also dar­auf, dass der Bescheid den jetzt vor­ge­schrie­be­nen Vor­läu­fig­keits­ver­merk ent­hält.