Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten

In zwei Fällen hat der Bundesfinanzhof zur Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und nachträglichen Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden Stellung genommen.

Die Unter­schei­dung zwi­schen sofort abzugs­fä­hi­gem Erhal­tungs­auf­wand und abzu­schrei­ben­den nach­träg­li­chen Her­stel­lungs­kos­ten ist nicht immer ein­fach. Die kom­plet­te Außen­däm­mung des Dach­ge­schos­ses zusam­men mit eini­gen ergän­zen­den Arbei­ten sieht der Bun­des­fi­nanz­hof als Erhal­tungs­auf­wand an. Die Arbei­ten haben zu kei­ner wesent­li­chen Ver­bes­se­rung des Gebäu­des geführt, son­dern ergän­zen nur die Funk­ti­on der vor­han­de­nen Haus­wand. Außer­dem kom­men sie aus­schließ­lich der ver­mie­te­ten Dach­woh­nung zugu­te, selbst wenn dadurch auch der Wär­me­ver­lust in der selbst genutz­ten Erd­ge­schoss­woh­nung etwas redu­ziert wer­den soll­te.

Schwie­ri­ger wird es, wenn ein Gebäu­de ver­schie­de­nen Nut­zun­gen dient, also ins­be­son­de­re, wenn es teil­wei­se zu Wohn­zwe­cken und teil­wei­se zur gewerb­li­chen Nut­zung ver­mie­tet wird. Nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs lie­gen dann zwei Gebäu­de­tei­le vor, die selbst­stän­di­ge Wirt­schafts­gü­ter dar­stel­len. Die­se sind bei der Beur­tei­lung dann auch geson­dert zu betrach­ten. Eine Bau­maß­nah­me, die auf das gesam­te Gebäu­de bezo­gen zu kei­ner wesent­li­chen Ver­bes­se­rung führt, kann trotz­dem die Nutz­bar­keit des einen Wirt­schafts­guts so stark erhö­hen, dass nach­träg­li­che Her­stel­lungs­kos­ten vor­lie­gen.