Bewirtungskosten bei einer Schulung nur begrenzt abzugsfähig

Nur für Arbeitnehmer des bewirtenden Unternehmens ist der volle Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten möglich.

Ganz klar hat der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt die Gren­ze gezo­gen, wann Bewir­tungs­kos­ten kom­plett und wann nur teil­wei­se abzugs­fä­hig sind: Nur wenn aus­schließ­lich eige­ne Arbeit­neh­mer bewir­tet wer­den, sind die Bewir­tungs­kos­ten betrieb­lich ver­an­lasst und damit voll abzugs­fä­hig. Lässt das Unter­neh­men dage­gen bei einer Schu­lung auch oder sogar aus­schließ­lich ande­re Per­so­nen ver­kös­ti­gen (z.B. selbst­stän­di­ge Han­dels­ver­tre­ter), liegt eine geschäft­li­che Bewir­tung vor, mit der Fol­ge, dass die Bewir­tungs­kos­ten nur zu 70 % abzugs­fä­hig sind. Dar­an ändert sich auch nichts, wenn die Bewir­tung gegen­über der Schu­lung nur einen unter­ge­ord­ne­ten Cha­rak­ter hat. Maß­stab ist allein die Arbeit­neh­mer­ei­gen­schaft der bewir­te­ten Per­so­nen.