Bewirtungskosten bei einer Schulung nur begrenzt abzugsfähig
Nur für Arbeitnehmer des bewirtenden Unternehmens ist der volle Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten möglich.
Ganz klar hat der Bundesfinanzhof jetzt die Grenze gezogen, wann Bewirtungskosten komplett und wann nur teilweise abzugsfähig sind: Nur wenn ausschließlich eigene Arbeitnehmer bewirtet werden, sind die Bewirtungskosten betrieblich veranlasst und damit voll abzugsfähig. Lässt das Unternehmen dagegen bei einer Schulung auch oder sogar ausschließlich andere Personen verköstigen (z.B. selbstständige Handelsvertreter), liegt eine geschäftliche Bewirtung vor, mit der Folge, dass die Bewirtungskosten nur zu 70 % abzugsfähig sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Bewirtung gegenüber der Schulung nur einen untergeordneten Charakter hat. Maßstab ist allein die Arbeitnehmereigenschaft der bewirteten Personen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle