Abzug von privaten Steuerberatungskosten

Ein Finanzgericht hält die Streichung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten für verfassungsgemäß.

Zu den ers­ten Amts­hand­lun­gen der Gro­ßen Koali­ti­on gehör­te die Strei­chung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs für pri­va­te Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten. Dage­gen sind mitt­ler­wei­le meh­re­re Kla­gen anhän­gig. Das ers­te Urteil ist aller­dings nicht im Sin­ne der Steu­er­zah­ler aus­ge­fal­len: Zwar bestehe auf­grund der Kom­ple­xi­tät des Steu­er­rechts für Steu­er­pflich­ti­ge ein wirt­schaft­li­cher Druck, Steu­er­be­ra­tungs­dienst­leis­tun­gen in Anspruch zu neh­men. Trotz­dem recht­fer­ti­ge dies nicht deren Ein­ord­nung als unver­meid­ba­re Pri­vat­aus­ga­ben. Jetzt wird der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den müs­sen.

Unter­des­sen hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nach zwei Jah­ren end­lich erklärt, wie es sich die Auf­tei­lung zwi­schen abzugs­fä­hi­gen und nicht mehr abzugs­fä­hi­gen Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten vor­stellt. Da frü­her wenigs­tens die gesam­ten Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten abzugs­fä­hig waren, mach­te es in der Regel auch kei­nen gro­ßen Unter­schied, wenn ein Betrag ein­mal den Son­der­aus­ga­ben statt den Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben zuge­ord­net wur­de oder umge­kehrt. Heu­te ist aber eine genaue Abgren­zung not­wen­dig. Wenn man bedenkt, dass die Strei­chung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs sei­ner­zeit unter ande­rem mit einer Rechts­ver­ein­fa­chung begrün­det wur­de, dann han­delt es sich bei dem neu­en Erlass um eine Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung zur Ver­ein­fa­chung der Rechts­ver­ein­fa­chung.

Für teils beruf­lich und teils pri­vat ver­an­lass­te Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten bei­spiels­wei­se wer­den meh­re­re Auf­tei­lungs­ver­fah­ren vor­ge­ge­ben. In jedem Fall ist eine sach­ge­rech­te Schät­zung mög­lich, wobei das Schrei­ben kei­ne Anhalts­punk­te ent­hält, wie die­se vor­zu­neh­men ist. Soweit es sich nicht um ein Pau­schal­ho­no­rar han­delt, ist eine Auf­tei­lung von 50 % zuläs­sig. In jedem Fall kön­nen von den gemischt ver­an­lass­ten Kos­ten bis zu 100 Euro pro Jahr auch ohne Schät­zung oder sons­ti­ge Grund­la­ge den abzugs­fä­hi­gen Kos­ten zuge­ord­net wer­den. Ger­ne bespre­chen wir mit Ihnen die opti­ma­le Berück­sich­ti­gung der neu­en Vor­ga­ben im Ein­zel­fall.

Soweit noch 2005 Vor­schüs­se für spä­te­re Bera­tungs­leis­tun­gen gezahlt wur­den, sind die­se zwar in vol­ler Höhe steu­er­lich abzugs­fä­hig. Bei einer spä­te­ren Rück­zah­lung soll aller­dings auch ein schon bestands­kräf­ti­ger Bescheid noch rück­wir­kend geän­dert wer­den. Ärger­lich ist außer­dem, dass sich das Schrei­ben nicht an Zusa­gen hält, die anläss­lich der Geset­zes­än­de­rung von den Koali­ti­ons­spit­zen gege­ben wur­den. So soll­ten eigent­lich Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten, die auf die Gel­tend­ma­chung von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten ent­fal­len, auch abzugs­fä­hig sein, da sie ohne­hin meist erwerbs­be­dingt ent­ste­hen. Nun wer­den die­se Kos­ten aber dem nicht abzieh­ba­ren Pri­vat­be­reich zuge­ord­net.

Auch eine Rei­he ande­rer Fra­gen blei­ben noch unbe­ant­wor­tet. Da aber jetzt die Kla­ge gegen die Strei­chung des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig ist, besteht ein Anspruch auf Ruhen des Ver­fah­rens, bis eine höchst­rich­ter­li­che Ent­schei­dung vor­liegt. Erst wenn die­se zum Nach­teil der Steu­er­zah­ler aus­fal­len soll­te, wer­den die Finanz­ge­rich­te wei­te­re Abgren­zungs­pro­ble­me lösen müs­sen, sofern sich die Ver­wal­tung nicht dazu äußert.

Ver­mut­lich wird am Ende wohl wie­der ein­mal das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt das letz­te Wort haben und die Fra­ge beant­wor­ten müs­sen, ob Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten unver­meid­bar sind. Die Ver­fas­sungs­rich­ter wer­den dann nicht nur berück­sich­ti­gen müs­sen, dass Deutsch­land wohl das kom­pli­zier­tes­te Steu­er­recht der Welt besitzt. Sie wer­den auch mit dem Umstand kon­fron­tiert sein, dass Deutsch­land ganz sicher das ein­zi­ge Land ist, in dem selbst eine Rechts­ver­ein­fa­chung das Steu­er­recht kom­pli­zier­ter machen kann.