Teilwertabschreibung auf Aktien bei gesunkenem Börsenkurs

Der Bundesfinanzhof erleichtert deutlich die Teilwertabschreibung auf Aktien bei einem gesunkenen Börsenkurs.

Rich­tet man sich nach den Vor­ga­ben der Finanz­ver­wal­tung, dann war es bis­her prak­tisch unmög­lich, eine Teil­wert­ab­schrei­bung auf Akti­en im Anla­ge­ver­mö­gen vor­zu­neh­men. Die Finanz­ver­wal­tung sieht in den Bör­sen­kur­sen näm­lich übli­che Schwan­kun­gen ohne dau­ern­de Wert­min­de­rung. Seit 1999 ist aber bei nicht abnutz­ba­ren Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens eine Teil­wert­ab­schrei­bung nur noch bei einer vor­aus­sicht­lich dau­ern­den Wert­min­de­rung mög­lich. Ganz anders sieht das der Bun­des­fi­nanz­hof: Ist der Bör­sen­kurs zum Bilanz­stich­tag unter die Anschaf­fungs­kos­ten gesun­ken und zeigt bis zum Zeit­punkt der Bilanz­er­stel­lung kei­ne Anzei­chen für eine bal­di­ge Erho­lung, dann ist von einer vor­aus­sicht­lich dau­ern­den Wert­min­de­rung aus­zu­ge­hen.

Die Rich­ter wei­sen zurecht dar­auf hin, dass ein Bör­sen­kurs nicht nur den aktu­el­len Wert, son­dern auch eine Pro­gno­se über die Wert­ent­wick­lung angibt: Bestün­den Hin­wei­se auf eine bal­di­ge Kurs­er­ho­lung, so wür­de in deren Erwar­tung die Nach­fra­ge und damit auch der Kurs anzie­hen. Offen geblie­ben ist in dem Urteil ledig­lich, ob eine Teil­wert­ab­schrei­bung auch auf den Kurs am Bilanz­stich­tag mög­lich ist, wenn sich der Kurs bis zur Bilanz­er­stel­lung wie­der etwas erholt hat. Die kla­gen­de Gesell­schaft hat­te näm­lich nur bis zu dem etwas höhe­ren Kurs zum Zeit­punkt der Bilanz­er­stel­lung abge­schrie­ben.