Erste Hilfe-Kurse können umsatzsteuerfrei sein
Erste Hilfe-Kurse können als Schulunterricht gelten und sind in diesem Fall umsatzsteuerfrei.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein gewinnorientiertes Unternehmen Erste Hilfe-Kurse für Fahrschüler, Krankenschwestern, Lehrer und Erzieher umsatzsteuerfrei anbieten. In einem Urteil des Bundesfinanzhofs wurden die Kurse als umsatzsteuerfreier Schulunterricht angesehen. Der Anbieter konnte unter anderem eine Bescheinigung der Bezirksregierung vorlegen, dass die Kurse auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen