Steuerfreie Betreuung der Enkelkinder

Wenn Großeltern ihre Enkelkinder betreuen und dafür finanziell entschädigt werden, dann führt das nicht zu steuerpflichtigen Einkünften.

Die Betreu­ung eines Enkel­kin­des durch die Groß­el­tern ist eine fami­li­en­in­ter­ne Gefäl­lig­keit. Dem­entspre­chend fal­len für Ein­künf­te aus einer Ent­schä­di­gung kei­ne Steu­ern an, meint das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz (Akten­zei­chen: 4 K 3114/98). Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob es sich um ein rei­nes Gefäl­lig­keits­ver­hält­nis han­delt, oder ob ein Dienst­ver­trag vor­liegt, wie er unter Frem­den üblich ist. Auch auf ande­re Fami­li­en­mit­glie­der, die bei der Kin­der­be­treu­ung hel­fen und dafür ent­schä­digt wer­den, ist die­ses Urteil über­trag­bar.

Bei­spiel 1: Wenn ein unter Frem­den übli­cher Dienst­ver­trag ange­nom­men wird, dann kön­nen die Groß­el­tern die Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­len für Tages­müt­ter abzie­hen, die je nach Umfang der Betreu­ung zwi­schen 480 und 750 Mark pro Kind und Monat beträgt. Nach Abzug die­ser Pau­scha­le blei­ben in der Regel kei­ne posi­ti­ven Ein­künf­te mehr für die Groß­el­tern.

Bei­spiel 2: Die Groß­el­tern erhal­ten für die Betreu­ung 4.000 Mark im Jahr, also 333 Mark pro Monat. Mit 6 Stun­den Betreu­ung am Tag ergibt sich bei 22 Tagen ein Stun­den­lohn von 2,50 Mark. Da nie­mand, der ernst­haft Geld ver­die­nen möch­te, für die­sen Stun­den­lohn arbei­ten wür­de, spricht das ein­deu­tig für ein fami­li­en­in­ter­nes Gefäl­lig­keits­ver­hält­nis.