Vererblichkeit des Verlustabzugs weggefallen

Erben können in Zukunft nicht mehr einen nicht ausgenutzten Verlustabzug bei ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen.

Bis­her konn­ten Erben einen Ver­lust­ab­zug, den der Erb­las­ser nicht aus­ge­nutzt hat­te, bei ihrer eige­nen Ein­kom-men­steu­er­erklä­rung gel­tend machen. Doch nun hat der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung geän­dert und besei­tigt damit rund 46 Jah­re anders­lau­ten­der Recht­spre­chung und Ver­wal­tungs­pra­xis. Der Gro­ße Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs ist der Mei­nung, dass es weder eine zivil­recht­li­che noch eine steu­er­recht­li­che Grund­la­ge gibt, das Prin­zip der Indi­vi­du­al­be­steue­rung und der Besteue­rung nach der indi­vi­du­el­len Leis­tungs­fä­hig­keit bei der Ein­kom­men­steu­er zu durch­bre­chen.

Gleich­zei­tig aber hat der Gro­ße Senat noch einen wei­te­ren wich­ti­gen Beschluss in das Urteil auf­ge­nom­men: Aus Grün­den des Ver­trau­ens­schut­zes ist die bis­he­ri­ge gegen­tei­li­ge Rege­lung in allen Erb­fäl­len anzu­wen­den, die bis zum Ablauf des Tags der Ver­öf­fent­li­chung die­ses Urteils, also dem 12. März 2008, ein­ge­tre­ten sind. Dass der Bun­des­fi­nanz­hof eine sol­che Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung in ein Urteil mit auf­nimmt, ist ein ech­tes Novum, auch wenn die Anknüp­fung an den Ver­öf­fent­li­chungs­tag aus­ge­rech­net in einer Fra­ge der Ver­erb­bar­keit zumin­dest einen maka­be­ren Bei­geschmack hat. Immer­hin sucht sich der Erb­las­ser sei­nen Todes­tag in der Regel nicht aus oder ver­schiebt ihn nach Belie­ben um eini­ge Wochen, um steu­er­li­che Dis­po­si­tio­nen zuguns­ten sei­nes Erben ändern zu kön­nen.

In den Fäl­len, in denen der Erb­fall uner­war­tet ein­tritt und die geän­der­te Recht­spre­chung vom Erb­las­ser nicht mehr berück­sich­tigt wer­den konn­te, wird man also auf die Koope­ra­ti­on der Finanz­ver­wal­tung ange­wie­sen sein, zum Bei­spiel die Rück­nah­me einer Ent­schei­dung bei einem steu­er­li­chen Wahl­recht im Bil­lig­keits­weg. In jedem Fal­le wird die genera­tio­nen­über­grei­fen­de Steu­er­pla­nung durch den neu­en Beschluss nicht ein­fa­cher, beson­ders, wenn der Erb­fall auf abseh­ba­re Zeit unaus­weich­lich ist. Ger­ne bera­ten wir Sie über die indi­vi­du­el­len Kon­se­quen­zen die­ses Urteils.