Missratene Formulierung bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags

Eine neue Formulierung zur Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags für die Gewerbesteuer löst Streit um ihre korrekte Interpretation aus.

Gewer­be­trei­ben­de erhal­ten eine Ermä­ßi­gung bei der Ein­kom­men­steu­er als Aus­gleich für die gezahl­te Gewer­be­steu­er. Das ist solan­ge unpro­ble­ma­tisch, wie der Gewer­be­trei­ben­de neben dem Gewer­be­be­trieb kei­ne wei­te­ren Ein­künf­te oder Ver­lus­te hat. Kom­pli­ziert wird es, wenn dane­ben auch noch Ver­lus­te anfal­len, zum Bei­spiel aus der Ver­mie­tung von Woh­nun­gen. Zu die­sem Zweck hat die Finanz­ver­wal­tung im Jah­res­steu­er­ge­setz 2008 eine Berech­nungs­for­mel für den Ermä­ßi­gungs­höchst­be­trag fest­ge­schrie­ben, damit kei­ne Über­kom­pen­sa­ti­on der gezahl­ten Gewer­be­steu­er erfolgt.

Die gewähl­te For­mu­lie­rung ist aber nicht sehr glück­lich gewählt, da sie Raum für Inter­pre­ta­ti­on lässt. Die Finan­ci­al Times bei­spiels­wei­se spricht von einer “teu­ren Pan­ne im Steu­er­ge­setz” und rech­net vor, dass je nach Aus­le­gung die zu zah­len­de Ein­kom­men­steu­er um rund 25 % schwan­ken kann. Exper­ten strei­ten der­zeit dar­über, wel­che Inter­pre­ta­ti­on kor­rekt ist, und ob bei­spiels­wei­se die Geset­zes­be­grün­dung für die Inter­pre­ta­ti­on maß­geb­lich sein kann oder nicht. Für den Steu­er­zah­ler kann eine vor­teil­haf­te Inter­pre­ta­ti­on viel Geld bedeu­ten, und im Prin­zip kann sich jeder auf die­se vor­teil­haf­te Inter­pre­ta­ti­on beru­fen. Zu gro­ße Hoff­nung soll­te man sich aber nicht machen — die Wahr­schein­lich­keit spricht dafür, dass das Finanz­mi­nis­te­ri­um sehr schnell eine ein­deu­ti­ge­re For­mu­lie­rung ins Gesetz schrei­ben las­sen wird, und sei es nur, um eine Men­ge Ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten zu ver­hin­dern.