Überlassung einer typischen Unterbeteiligung ist keine Schenkung

Erst der Zufluss von Vermögen, über das der Beschenkte frei verfügen kann, stellt eine Schenkung dar.

Da mit einer typi­schen Unter­be­tei­li­gung kei­ner­lei Ver­wal­tungs- und Mit­wir­kungs­rech­te ver­bun­den sind, ist die Schen­kung der Unter­be­tei­li­gung an sich noch kei­ne Schen­kung im Sin­ne des Steu­er­rechts. Erst der spä­te­re Zufluss von Gewin­nen oder Liqui­da­ti­ons­er­lö­sen ist eine steu­er­pflich­ti­ge Schen­kung, weil der Beschenk­te nur dar­über frei ver­fü­gen kann.