Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug

Die Europäische Kommission plant ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on plant eine Ände­rung der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie und der Ver­ord­nung über die Ver­wal­tungs­zu­sam­men­ar­beit auf dem Gebiet der Mehr­wert­steu­er, damit ab 2010 die Samm­lung und der Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen über inner­ge­mein­schaft­li­che Umsät­ze beschleu­nigt wer­den. Ziel ist es, die schnel­le Auf­de­ckung von Karus­sell­be­trug zu ermög­li­chen. Bei einem Karus­sell­be­trug stellt der Täter nach einem steu­er­frei­en inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb bei einer anschlie­ßen­den Lie­fe­rung im Inland die Mehr­wert­steu­er in Rech­nung und ver­schwin­det danach, ohne die­se Mehr­wert­steu­er an den Fis­kus abzu­füh­ren.

Der­zeit beträgt der Zeit­raum zwi­schen dem Zeit­punkt, in dem ein inner­ge­mein­schaft­li­cher Umsatz bewirkt wird, und dem Zeit­punkt, zu dem die Infor­ma­ti­on hier­über dem Mit­glied­staat, in dem die Steu­er geschul­det wird, zur Ver­fü­gung steht, drei bis sechs Mona­te. Durch die jetzt vor­ge­leg­ten Vor­schlä­ge soll die­ser Zeit­raum auf ein bis zwei Mona­te ver­kürzt wer­den, was eine sehr viel schnel­le­re Auf­de­ckung der Betrugs­fäl­le ermög­licht. Nach Ansicht des Steu­er­kom­mis­sars László Kovács sind die Vor­schlä­ge schnell umsetz­bar und wür­den die Unter­neh­men nicht signi­fi­kant mit zusätz­li­chem Ver­wal­tungs­auf­wand belas­ten. Die Kom­mis­si­on schlägt vor,

  • für mehr­wert­steu­er­pflich­ti­ge Erbrin­ger inner­ge­mein­schaft­li­cher Lie­fe­run­gen von Gegen­stän­den oder Dienst­leis­tun­gen den Zeit­raum für die Erklä­rung der inner­ge­mein­schaft­li­chen Umsät­ze zu har­mo­ni­sie­ren und auf einen Monat zu ver­kür­zen;

  • die Frist für die Über­mitt­lung die­ser Infor­ma­tio­nen zwi­schen den Mit­glied­staa­ten von drei Mona­ten auf einen Monat zu ver­kür­zen;

  • die Infor­ma­tio­nen über den inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerb, für die der Erwer­ber die Steu­er schul­det, monat­lich ein­zu­ho­len, um den Abgleich mit den Anga­ben der Lie­fe­rer oder Erbrin­ger zu erleich­tern. Zu die­sem Zweck sol­len die Erwer­ber, die sol­che Umsät­ze in Höhe von über 200.000 Euro pro Kalen­der­jahr bewir­ken, ver­pflich­tet wer­den, ihre Mehr­wert­steu­er­erklä­run­gen monat­lich abzu­ge­ben;

  • das Ver­fah­ren zur Ein­rei­chung der zusam­men­fas­sen­den Mel­dun­gen in den Mit­glied­staa­ten, in denen die­se Ver­fah­ren außer­ge­wöhn­lich kom­plex sind, zu ver­ein­fa­chen, um die Belas­tung für die betrof­fe­nen Unter­neh­men zu ver­rin­gern.

Schließ­lich sol­len ab dem 1. Janu­ar 2010 in den zusam­men­fas­sen­den Mel­dun­gen auch die im Mit­glieds­staat des Kun­den erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen ange­ge­ben wer­den, für die der Kun­de die Steu­er schul­det. Damit der Dienst­leis­ter nicht unter­schied­li­che Vor­schrif­ten je nach Sitz des Kun­den beach­ten muss, sol­len für die Ent­ste­hung des Steu­er­an­spruchs gemein­schafts­weit ein­heit­li­che Regeln ein­ge­führt wer­den.